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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09   

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https://dejure.org/2011,75367
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09 (https://dejure.org/2011,75367)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.07.2011 - L 8 SO 29/09 (https://dejure.org/2011,75367)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - L 8 SO 29/09 (https://dejure.org/2011,75367)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Göttingen, 24.03.2004 - 2 A 2282/02

    Aufenthalt; Aufenthaltsort; Begründung; Berufsausbildung; Berufsvorbereitung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09
    Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 24. März 2004, 2 A 2282/02, entschieden, dass der Aufenthalt in einem Internat, das nur der Berufsvorbereitung diene, kein Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG sei.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09
    Nachdem der Kläger im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 28. Oktober 2008 B 8 SO 23/07 R die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs zurückgenommen hat, musste das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden, soweit es den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen (5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) auf den Erstattungsbetrag verurteilt hat.
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09
    Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und nicht nur vorübergehend oder besuchsweise aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, DVBl 1999, 1126).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09
    Eingliederungshilfe setzt, wenn sie den Charakter einer (teil-)stationären Hilfe haben soll, voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1994, 5 C 24/92).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 78/07

    Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem Umzug eines danach hilfebedürftig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09
    Doch tritt der Subsidiaritätsgrundsatz zurück bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2009 L 8 SO 78/07 veröffentlicht in juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 55, Rdnr 19a ff m. w. N.).
  • VGH Bayern, 29.04.2004 - 12 B 00.1773
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 29/09
    Außerdem habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. April 2004, 12 B 00.1773, entschieden, dass der Besuch eines Förderlehrgangs mit angeschlossenem Internat, in dem eine Betreuung durch sozialpädagogisch geschulte Mitarbeiter erfolge, einen Einrichtungsaufenthalt im Sinne des § 94 Abs. 4 BSHG darstelle.
  • LSG Thüringen, 17.10.2012 - L 8 SO 741/10

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in ambulant betreuten

    Ob die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage generell bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zurücktritt, wie das LSG Niedersachsen - Bremen offenbar meint (Urteil vom 28. Juli 2011 - L 8 SO 29/09), ist zweifelhaft, denn dann wäre im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit so gut wie jede Klage als Feststellungsklage zulässig, da regelmäßig auf der Beklagtenseite eine juristische Person des öffentlichen Rechts steht.
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